Online-Kurse rechtssicher verkaufen: das Praxis-Handbuch für Anbieter 2026

Inhaltsverzeichnis

Dieser Artikel wird bei relevanten Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen aktualisiert (aktueller Stand: September 2026). Er bietet eine praktische Orientierung für Anbieter digitaler Bildungsangebote, ersetzt aber keine Rechts- oder Steuerberatung zu deinem konkreten Angebot.

Auf einen Blick

  • „Online-Kurs“ ist keine einheitliche rechtliche Kategorie. Videos, Live-Calls, Feedback, Community, Laufzeit und Zielgruppe können beeinflussen, welche Regeln für dein Angebot gelten.
  • Prüfe FernUSG und eine mögliche ZFU-Zulassung vor dem Launch. Fernunterricht liegt nach § 1 FernUSG vor, wenn entgeltlich Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.
  • Widerruf lässt sich nicht mit einer einzigen Standardlösung für alle Online-Produkte abbilden. Für digitale Inhalte und Dienstleistungen gelten unterschiedliche Voraussetzungen, insbesondere wenn die Leistung sofort beginnen soll.

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Kläre zuerst, was du rechtlich überhaupt verkaufst

Bevor du Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung oder Checkout prüfst, brauchst du ein klares Bild von deinem tatsächlichen Angebot.

Denn zwei Produkte können beide als „Online-Kurs“ verkauft werden und rechtlich trotzdem sehr unterschiedlich aussehen.

Ein Anbieter verkauft 20 vorproduzierte Videolektionen und PDFs zum einmaligen Download. Ein anderer verkauft ein zwölfwöchiges Programm mit Videomodulen, wöchentlichen Live-Calls, Aufzeichnungen, persönlichem Feedback und Community. Ein dritter bietet hauptsächlich individuelle Beratung an und stellt seinen Kunden zusätzlich einige Lernmaterialien zur Verfügung.

Marketingseitig können alle drei Angebote ähnlich heißen. Für die rechtliche Prüfung sind ihre Unterschiede entscheidend.

Verkaufst du an Verbraucher, Unternehmer oder beide?

Die erste Unterscheidung betrifft deine Kunden.

Das BGB unterscheidet zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist grundsätzlich eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer handelt dagegen bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil zahlreiche besondere Informations-, Vertrags- und Widerrufsregeln an Verbraucherverträge anknüpfen.

Aber daraus folgt nicht, dass ein reines B2B-Angebot automatisch aus allen besonderen Regeln für Bildungsangebote herausfällt. Gerade beim FernUSG muss diese Frage separat geprüft werden. Darauf gehen wir im nächsten Abschnitt ausführlich ein.

Für dein Angebot solltest du deshalb zunächst eindeutig beantworten:

  • Richtet es sich ausschließlich an Privatkunden?
  • Richtet es sich ausschließlich an Unternehmen und Selbstständige?
  • Oder können beide Gruppen kaufen?
  • Wie stellst du im Verkaufsprozess fest, in welcher Eigenschaft jemand den Vertrag abschließt?

Diese Entscheidung zieht sich später durch Sales Page, Checkout, Widerruf und Vertragsgestaltung.

Was bekommt dein Kunde tatsächlich?

Als Nächstes zerlegst du dein Angebot in seine einzelnen Leistungen.

Das BGB unterscheidet bei Verbraucherverträgen unter anderem zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Digitale Inhalte sind Daten, die digital erstellt und bereitgestellt werden. Dazu können beispielsweise Videos, Audiodateien, PDFs oder andere herunterladbare Kursmaterialien gehören. Der gesetzliche Begriff der digitalen Dienstleistung ist enger definiert und umfasst bestimmte Dienstleistungen rund um digitale Daten und deren Nutzung. Nicht jede Dienstleistung wird deshalb allein dadurch zur „digitalen Dienstleistung“, dass sie über das Internet erbracht wird.

Bei einem typischen Bildungsangebot können daneben klassische Dienstleistungen stehen, zum Beispiel:

  • Live-Unterricht
  • 1:1-Coaching oder Beratung
  • individuelles Feedback
  • Korrektur von Aufgaben
  • Gruppen-Calls
  • persönliche Betreuung

Viele Online-Angebote sind deshalb keine einzige homogene Leistung, sondern Kombinationen verschiedener Bestandteile.

Genau das solltest du dokumentieren.

Nimm beispielsweise dieses Angebot:

Zwölf Wochen Business-Mentoring mit 25 Videolektionen, einem wöchentlichen Live-Call, Aufzeichnungen aller Calls, zwei persönlichen Feedback-Sessions, einer Community für Fragen und dauerhaftem Zugriff auf die Videoinhalte.

Für die rechtliche Prüfung ist „Business-Mentoring“ als Name fast die uninteressanteste Information.

Relevant ist vielmehr:

25 Videos + Live-Calls + Aufzeichnungen + individuelles Feedback + Fragerecht + Community + zwölf Wochen Betreuung + dauerhafter Content-Zugang.

Mit dieser Beschreibung lässt sich später wesentlich belastbarer prüfen, welche rechtlichen Regeln greifen.

Einmalzahlung, Ratenzahlung und Abo sind nicht dasselbe

Auch die Zahlungsweise und die Vertragsdauer solltest du getrennt betrachten.

Ein Kurs für 1.200 Euro kann beispielsweise:

  • einmalig mit 1.200 Euro bezahlt werden,
  • in drei Raten à 400 Euro bezahlt werden,
  • als zwölfmonatige Membership mit monatlich 100 Euro laufen,
  • oder nach einer Mindestlaufzeit automatisch weiterlaufen.

Diese Modelle sehen auf der Sales Page vielleicht ähnlich aus, sind vertraglich aber nicht dasselbe.

Vor allem solltest du Ratenzahlung nicht mit einem Abo verwechseln. Wenn ein fest vereinbartes zwölfwöchiges Programm lediglich in drei Raten bezahlt wird, beschreibt das zunächst die Zahlungsweise. Bei einer Membership, die Monat für Monat weiterläuft, geht es dagegen zusätzlich um Vertragslaufzeit, Fortsetzung und Kündigung.

Diese Details werden später wichtig, wenn wir Checkout, Kündigungsregeln und Verbraucherinformationen prüfen.

Wie wird dein Angebot tatsächlich durchgeführt?

Jetzt kommt die für Bildungsangebote besonders wichtige Bestandsaufnahme.

Schreib nicht nur auf, welche Module auf deiner Sales Page stehen. Dokumentiere, wie Teilnehmer das Produkt tatsächlich nutzen können:

  • Welche Inhalte sind vorproduziert?
  • Welche Termine finden live statt?
  • Werden Live-Sessions aufgezeichnet?
  • Können Teilnehmer Aufzeichnungen später abrufen?
  • Können sie Fragen stellen?
  • Wo können sie Fragen stellen?
  • Bekommen sie individuelles oder allgemeines Feedback?
  • Werden Aufgaben eingereicht oder besprochen?
  • Gibt es Tests, Assessments oder andere Lernkontrollen?
  • Gibt es eine Community?
  • Wie lange besteht Zugang zu Content und Betreuung?
  • Was davon ist garantiert und was nur optional?

Gerade bei einem gewachsenen Kursbusiness lohnt sich dieser Check. Vielleicht begann dein Angebot einmal als reiner Selbstlernkurs. Später hast du einen monatlichen Q&A-Call ergänzt, danach eine Community und irgendwann angefangen, sämtliche Calls für die Teilnehmer aufzuzeichnen.

Marketingseitig wirkt das wie eine normale Produktverbesserung.

Rechtlich kann sich dadurch aber das Angebot verändern, das geprüft werden muss.

Erstelle eine Bestandsaufnahme deines Angebots

Bevor du weitergehst, solltest du dein Produkt deshalb einmal vollständig auf einer Seite erfassen:

Prüffrage

Dein Angebot

Wer kann kaufen?

Verbraucher / Unternehmer / beide

Was wird vermittelt?

Kenntnisse, Fähigkeiten, Beratung, sonstige Leistung

Welche Inhalte sind vorproduziert?

Videos, Audios, PDFs, Templates etc.

Was findet live statt?

Unterricht, Q&A, Coaching, Beratung etc.

Werden Live-Inhalte aufgezeichnet?

ja / nein / teilweise

Können Teilnehmer Fragen stellen?

wo und in welchem Umfang?

Gibt es individuelles Feedback?

ja / nein / zu welchen Leistungen?

Gibt es Aufgaben oder Lernkontrollen?

ja / nein

Gibt es eine Community?

Funktion und Betreuung

Wie lange läuft die Leistung?

feste Dauer / fortlaufend

Wie lange besteht Content-Zugang?

begrenzt / dauerhaft

Wie wird bezahlt?

einmalig / Raten / wiederkehrend

In welche Länder verkaufst du?

Zielländer

Diese Bestandsaufnahme schafft erst die Grundlage dafür, diese Frage sinnvoll zu beantworten.

Und bei Online-Kursen, Coachings und Mentoringprogrammen ist eine Prüfung besonders wichtig, bevor du dich mit den übrigen Details des Verkaufsprozesses beschäftigst:

Fällt dein konkretes Angebot unter das Fernunterrichtsschutzgesetz und brauchst du dafür eine ZFU-Zulassung?

FernUSG und ZFU: Prüfe die Zulassung, bevor du launchst

Wenn dein Angebot gegen Bezahlung Wissen oder Fähigkeiten vermittelt, gehört die FernUSG-Frage geklärt, bevor du verkaufst. Fällt dein Programm unter das Fernunterrichtsschutzgesetz, braucht der Fernlehrgang grundsätzlich eine ZFU-Zulassung. Fehlt sie, ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig, was im Streitfall Rückforderungsansprüche auslösen kann.

  • 1 FernUSG nennt drei Merkmale: die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage, die überwiegende räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem und die Überwachung des Lernerfolgs. Das klingt überschaubar, ist in der Praxis aber selten eindeutig. Vor allem tragen die verbreiteten Faustregeln nicht:
  • „Ich verkaufe nur B2B.” Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) klargestellt, dass das FernUSG auch auf Verträge mit Unternehmern anwendbar sein kann.
  • „Meine Calls sind live.” Entscheidend ist nicht die Anzahl der Live-Termine, sondern wie die geschuldete Wissensvermittlung im gesamten Programm tatsächlich erbracht wird. Aufzeichnungen, die schleichend zur festen Mediathek werden, können die Einordnung verändern.
  • „Ich prüfe doch gar nichts ab.” Lernerfolgskontrolle bedeutet mehr als Test und Hausaufgabe. Schon ein vertragliches Fragerecht mit individueller Rückmeldung kann relevant sein.
  • „Das ist Coaching, keine Wissensvermittlung.” Individuelle Beratung zu einem konkreten Fall ist strukturell etwas anderes als ein Standardprogramm, in dem alle Teilnehmer dieselben Module durchlaufen. Bei vielen Angeboten liegt die Wahrheit dazwischen.

Umgekehrt gilt genauso: Nicht jedes digitale Bildungsangebot ist automatisch Fernunterricht. Ob dein Programm betroffen ist, entscheidet sich am konkreten Leistungsversprechen, nicht am Label auf der Salespage.

Genau da wird es in der Praxis unübersichtlich, weil kaum ein Angebot sauber in eine Kategorie fällt. Die meisten Programme sind Mischformen aus Selbstlerninhalten, Live-Terminen, Feedback und Community.

Im Video schauen wir uns deshalb an, woran du die einzelnen Merkmale in deinem eigenen Programm festmachst und an welchen Stellen sich Anbieter am häufigsten selbst in die Zulassungspflicht hineinbauen.


Hier kannst du kostenlos prüfen, ob dein Kurs ZFU-pflichtig sein könnte.

Kläre vor dem Verkauf, wer verkauft und wer welche Pflichten übernimmt

Wenn dein Angebot selbst geklärt ist, kommt die nächste Frage:

Wer verkauft es eigentlich an den Kunden?

Gerade bei Plattformen mit Reseller- oder Merchant-of-Record-Modell ist das nicht nur eine technische Entscheidung.

Es beeinflusst unter anderem:

  • wer Vertragspartner des Käufers ist
  • wer auf der Rechnung steht
  • wer Zahlungen vereinnahmt
  • wer bestimmte steuerliche Pflichten übernimmt
  • und welche Aufgaben weiterhin bei dir als Produktanbieter bleiben

Verkauf im eigenen Namen oder über einen Reseller?

Beim klassischen Verkauf im eigenen Namen schließt dein Unternehmen den Vertrag direkt mit dem Käufer.

Du bestimmst dein Angebot, verkaufst es und bist selbst Verkäufer.

Dementsprechend musst du auch die dazugehörigen steuerlichen und administrativen Prozesse für dein konkretes Setup organisieren.

Bei einem Reseller- beziehungsweise Merchant-of-Record-Modell tritt dagegen ein anderes Unternehmen als Verkäufer gegenüber dem Endkunden auf.

Bei ablefy bedeutet das aktuell: Im Reseller-Modell tritt die ablefy-Tochtergesellschaft als Verkäuferin auf. Sie übernimmt laut ablefy unter anderem Zahlungseinzug, Umsatzsteuerberechnung, Rechnungsstellung, OSS-Meldungen und Mahnwesen. Im Normal-Seller-Modell verkaufst du dagegen im eigenen Namen.

Das kann gerade bei vielen internationalen Verkäufen einen erheblichen Teil der operativen Komplexität reduzieren.

Aber hier entsteht schnell ein gefährliches Missverständnis:

Ein Reseller übernimmt nicht automatisch jede rechtliche Verantwortung rund um dein Produkt.

Was das Reseller-Modell übernimmt und was bei dir bleibt

Die sinnvollste Trennung ist diese:

 

Verkauf im eigenen Namen

Reseller-Modell

Vertragspartner des Käufers

du

Reseller

Zahlungseinzug

über dein Verkaufssetup

Reseller

Rechnung an Endkunden

in deinem Namen

Reseller

Umsatzsteuerabwicklung

von dir zu organisieren

im ablefy-Modell durch Reseller

OSS-Meldungen

falls relevant von dir zu organisieren

im ablefy-Modell durch Reseller

Mahnwesen

von dir zu organisieren

im ablefy-Modell durch Reseller

Kurskonzept

du

du

FernUSG-/ZFU-Prüfung des Angebots

du musst sie klären

du musst sie trotzdem klären

Rechte an Kursinhalten

du

du

Wahrheitsgehalt deiner Marketing-Claims

du

du

Datenschutz in deinen eigenen Tools und Prozessen

du

du

Die operativen Reseller-Leistungen beschreibt ablefy aktuell ausdrücklich.

Der zweite Teil der Tabelle ist genauso wichtig.

Wenn dein Kurs ohne erforderliche ZFU-Zulassung nicht verkauft werden dürfte, löst ein anderer Rechnungsaussteller dieses Problem nicht.

Wenn du ein Bild ohne ausreichende Nutzungsrechte verwendest, löst der Reseller das ebenfalls nicht.

Und wenn du außerhalb der Verkaufsplattform Meta Pixel, Webinar-Software, E-Mail-Marketing oder eine externe Community einsetzt, musst du diese Datenprozesse weiterhin separat betrachten.

Kläre Steuern, bevor du den ersten internationalen Verkauf hast

Gerade bei digitalen Angeboten wird die Umsatzsteuer schnell komplexer, sobald Käufer aus mehreren Ländern dazukommen.

Welche Behandlung gilt, kann unter anderem davon abhängen:

  • was du genau verkaufst
  • ob dein Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist
  • wo dein Kunde sitzt
  • und welches Verkaufsmodell du nutzt

Für bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze innerhalb der EU gibt es das One-Stop-Shop-Verfahren, über das Umsatzsteuer zentral erklärt und abgeführt werden kann.

Das heißt aber nicht, dass jedes Online-Coaching oder jeder Online-Kurs automatisch steuerlich gleich behandelt wird.

Wenn du im eigenen Namen international verkaufst, solltest du vor dem Launch mit deiner Steuerberatung klären, wie deine konkreten Produkte behandelt werden und welche Registrierungs- oder Meldepflichten entstehen.

Im ablefy Reseller-Modell übernimmt der Reseller aktuell die Steuerberechnung, Rechnungsstellung und OSS-Meldung für seine Verkäufe.

Denk in drei Ebenen

Für deinen Launch solltest du deshalb drei Dinge sauber voneinander trennen:

  1. Dein Produkt

Was wird verkauft und welche rechtlichen Regeln entstehen aus dieser Leistung?

  1. Dein Verkäufermodell

Wer schließt den Vertrag mit dem Käufer und wer übernimmt welche Verkaufs- und Steuerprozesse?

  1. Dein eigener Business-Stack

Welche Website, Tracking-, E-Mail-, Webinar-, Community- und Supportprozesse betreibst du zusätzlich selbst?

Erst wenn diese drei Ebenen klar sind, kannst du Sales Page und Checkout so aufbauen, dass dort tatsächlich das richtige Unternehmen, das richtige Vertragsmodell und die richtigen Bedingungen abgebildet werden.

Behandle Widerruf, Leistungsbeginn und Storno nach Produkttyp

Die erste Frage ist nicht, was du verkaufst, sondern an wen. Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist in erster Linie Verbraucherschutzrecht. Kauft ein Verbraucher, kommt die zweite Frage: Welche Art von Leistung bekommt er?

Denn digitale Inhalte und Dienstleistungen folgen unterschiedlichen Regimen. Bei einem sofort freigeschalteten Selbstlernkurs kann das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen — dafür braucht es nach § 356 BGB aber unter anderem eine ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn und die Bestätigung, dass der Verbraucher die Folge für sein Widerrufsrecht kennt. Der bloße Zugang zum Kursbereich reicht nicht. Bei einem zwölfwöchigen Coaching gilt das ohnehin nicht: Dass der erste Call stattgefunden hat, beendet das Widerrufsrecht nicht. Und die meisten modernen Programme sind Mischformen aus beidem, in denen eine Universalformel im Checkout regelmäßig zu kurz greift.

Dazu kommt eine Ebene, die viele übersehen: Fällt dein Angebot unter das FernUSG, gelten eigene Vertragsregeln. § 5 FernUSG gibt Teilnehmern ein eigenes ordentliches Kündigungsrecht, das du vertraglich nicht wegverhandeln kannst.

Halte deshalb drei Begriffe sauber auseinander, auch intern im Support:

  • Widerruf — der Kunde macht ein gesetzliches Recht innerhalb des jeweiligen Widerrufsregimes geltend.
  • Kündigung — ein laufendes Vertragsverhältnis wird für die Zukunft beendet.
  • Refund beziehungsweise Geld-zurück-Garantie — eine freiwillige Zusage von dir, die über gesetzliche Rechte hinausgehen darf, sie aber nie ersetzt.

Wenn ein Kunde „Ich will stornieren” schreibt, muss dein Team wissen, welcher der drei Fälle vorliegt — denn die Konsequenzen für Zahlung, Rechnung und Zugang sind jeweils andere.

 

DSGVO: Verarbeite Daten im gesamten Verkaufs- und Lernprozess nachvollziehbar

Datenschutz wird oft auf zwei Dinge reduziert: Cookie-Banner und Datenschutzerklärung. Für einen Online-Kurs ist das zu wenig, denn Daten fließen durch den gesamten Verkaufs- und Lernprozess:

Sales Page → Tracking → Lead Magnet → E-Mail → Checkout → Zahlungsanbieter → Kursplattform → Webinar → Community → Support

Wenn du nur deine Website prüfst, siehst du den Anfang der Strecke. Der erste Schritt ist deshalb, einmal denselben Weg wie ein Kunde zu gehen und für jede Station festzuhalten, welche Daten wohin fließen. Diese Übersicht ist die Grundlage dafür, anschließend Rechtsgrundlagen, Datenschutzhinweise und Verträge mit Dienstleistern sinnvoll zu prüfen.

Drei Stellen sorgen dabei besonders häufig für Probleme:

Tracking ist nicht dasselbe wie technisch notwendige Verarbeitung. Für das Speichern oder Auslesen von Informationen auf dem Endgerät verlangt § 25 TDDDG grundsätzlich eine Einwilligung, mit einer engen Ausnahme für unbedingt erforderliche Vorgänge. Ein technisch notwendiger Schritt im Checkout ist etwas anderes als ein Meta Pixel für Werbezwecke. Entscheidend ist außerdem, dass dein Consent-Banner die technische Realität tatsächlich steuert: Wenn ein Besucher auf „Ablehnen” klickt, das Pixel aber längst geladen wurde, hilft dir der schönste Bannertext nicht.

Die Checkout-E-Mail ist keine Newsletter-Einwilligung. Für Werbung per elektronischer Post verlangt § 7 UWG grundsätzlich eine Einwilligung; für Bestandskunden gibt es eine begrenzte Ausnahme mit mehreren Voraussetzungen. Trenne deshalb sauber zwischen Vertragskommunikation (Bestellbestätigung, Rechnung, Zugangsdaten) und Marketingkommunikation (Newsletter, Launch-E-Mails, Werbung für andere Produkte). Für jede Adresse in deinem System solltest du wissen, warum sie dort liegt und wofür du sie verwenden darfst.

Aufzeichnungen sind sensibler als der Rest deines Funnels. In einem Coaching-Call entstehen Bild, Stimme, Chatnachrichten, Unternehmenszahlen, manchmal auch gesundheitliche oder persönliche Informationen. Zu klären ist deshalb nicht nur, dass aufgezeichnet wird, sondern auch wer sichtbar ist, wer später Zugriff bekommt, wie lange gespeichert wird und was mit Teilnehmern passiert, die nicht aufgezeichnet werden möchten.

 

Nutze und schütze Inhalte mit klaren Rechten

Dein Online-Kurs besteht wahrscheinlich nicht ausschließlich aus Material, das du selbst von null erstellt hast.

Vielleicht nutzt du:

  • Stockfotos
  • Musik
  • Screenshots
  • fremde Studien oder Grafiken
  • Templates
  • Gastbeiträge
  • Freelancer-Designs
  • Kundenstimmen
  • Aufzeichnungen aus Live-Calls

Bei jedem dieser Bestandteile musst du eine einfache Frage beantworten können:

Darf ich diesen Inhalt genau so verwenden, wie ich ihn in meinem Business verwende?

Gekauft bedeutet nicht automatisch frei nutzbar

Angenommen, du kaufst eine Präsentationsvorlage oder ein Stockfoto.

Damit hast du zunächst Zugang zu dieser Datei.

Welche Nutzung du damit tatsächlich durchführen darfst, hängt aber von den eingeräumten Nutzungsrechten beziehungsweise der Lizenz ab.

Prüfe deshalb nicht nur:

„Habe ich dafür bezahlt?“

Sondern:

  • Darf ich das Asset kommerziell nutzen?
  • Darf ich es in Ads einsetzen?
  • Darf ich es in meinem bezahlten Kurs verwenden?
  • Darf ich es verändern?
  • Darf ich die Datei selbst an Kunden weitergeben?
  • Dürfen meine Kunden sie anschließend kommerziell einsetzen?

Gerade bei Templates und Downloads ist dieser letzte Punkt wichtig.

Es ist ein großer Unterschied, ob du ein Design lediglich in einem Video zeigst oder die Originaldatei an 2.000 Teilnehmer weitergibst.

Kläre Nutzungsrechte mit Freelancern und Gast-Experten

Dasselbe gilt für Inhalte, die andere für dich produzieren.

Ein Videograf schneidet deine Kursvideos.

Ein Designer erstellt ein Workbook.

Ein Experte nimmt ein Gastmodul auf.

Eine Copywriterin schreibt einen Leitfaden.

Nur weil du für die Erstellung bezahlt hast, solltest du nicht automatisch davon ausgehen, dass damit jede zukünftige Nutzung geklärt ist.

Frag insbesondere:

  • Darfst du das Material dauerhaft nutzen?
  • Darfst du es bearbeiten?
  • Darfst du daraus Ads oder Social Content machen?
  • Darfst du es in anderen Produkten wiederverwenden?
  • Darfst du es nach einem Relaunch weiterverkaufen?

Diese Fragen werden häufig erst relevant, wenn ein Produkt größer wird.

Genau dann möchtest du aber nicht feststellen, dass ein zentrales Modul nur für einen einmaligen Launch freigegeben war.

Lege auch fest, was deine Kunden mit deinem Material dürfen

Rechte funktionieren in beide Richtungen.

Wenn ein Kunde dein Produkt kauft, solltest du definieren, welche Nutzung enthalten ist.

Zum Beispiel:

Darf er:

  • PDFs herunterladen?
  • sie ausdrucken?
  • Templates für sein eigenes Business verwenden?
  • die Materialien seinem Team geben?
  • Login-Daten teilen?
  • Videos herunterladen?
  • Ausschnitte in seinem eigenen Kurs verwenden?
  • deine Templates weiterverkaufen?

Ein Beispiel:

Du verkaufst ein Canva-Template, mit dem Coaches ihre eigene Sales Page strukturieren können.

Natürlich soll der Käufer das Template für sein Business verwenden können.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass er das Template anschließend selbst als eigenes Produkt verkaufen darf.

Je näher dein Produkt an wiederverwendbaren Assets liegt, desto wichtiger werden klare Nutzungsregeln.

Hol dir für Testimonials die richtige Freigabe

Ein begeistertes Kundenfeedback landet schnell im Marketing.

Screenshot machen, Namen daneben, fertig.

So solltest du nicht arbeiten.

Denn die Frage lautet nicht nur:

„Hat der Kunde diesen Satz geschrieben?“

Sondern:

„Darf ich ihn öffentlich genau in dieser Form verwenden?“

Relevant können sein:

  • voller Name
  • Foto
  • Unternehmen
  • Umsatzangaben
  • Screenshot einer privaten Nachricht
  • Video
  • persönliche Geschichte

Ein Kunde kann mit einer Veröffentlichung seines Vornamens einverstanden sein und trotzdem nicht damit, dass sein privater WhatsApp-Screenshot in einer Meta Ad landet.

Kläre deshalb möglichst konkret, welche Aussage du wo verwenden darfst.

Behandle Call-Aufzeichnungen wie Content

Wenn du einen Gruppen-Call aufzeichnest und dauerhaft in deinem Kurs speicherst, wird aus einer Live-Situation ein Content-Asset.

Vielleicht erzählt ein Teilnehmer dort:

  • interne Geschäftszahlen
  • eine persönliche Geschichte
  • Kundendaten
  • gesundheitliche Informationen
  • seine konkrete Strategie

Wenn die Aufnahme anschließend in deiner Mediathek für neue Teilnehmer liegt, hat sich der Kontext deutlich verändert.

Kläre deshalb vorab:

  • dass aufgezeichnet wird
  • wer Zugriff erhält
  • wie lange die Aufnahme verfügbar bleibt
  • ob Teilnehmerbeiträge enthalten sind
  • und ob Ausschnitte später für andere Zwecke verwendet werden dürfen

KI ändert die Grundfrage nicht

Auch bei KI-generiertem Content solltest du nicht automatisch davon ausgehen:

„Die KI hat es erstellt, also kann ich damit machen, was ich will.“

Prüfe insbesondere:

  • welches Material du selbst in das Tool hochlädst
  • ob du dazu berechtigt bist
  • welche Nutzungsbedingungen für die erzeugten Ergebnisse gelten
  • ob erkennbare Rechte Dritter betroffen sein können
  • und ob die Inhalte sachlich korrekt sind

KI kann deine Produktion beschleunigen.

Sie ersetzt aber nicht die Frage, die bei jedem Asset gelten sollte:

Woher kommt dieser Inhalt und welche Rechte brauche ich, um ihn genau so zu nutzen?

Prüfe Barrierefreiheit von Verkaufsprozess und Lernangebot

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Seitdem hält sich im Online-Business die Aussage: „Alle Online-Kurse müssen jetzt barrierefrei sein.” So pauschal stimmt das nicht.

Der wichtigste Denkfehler steckt schon in der Frage. Statt „Ist mein Online-Kurs barrierefreiheitspflichtig?” musst du zwei Dinge getrennt betrachten: den Verkaufsprozess und das Lernangebot. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit unterscheidet hier ausdrücklich. Ein interaktives Lernangebot fällt nicht schon deshalb unter das BFSG, weil es digital stattfindet. Der Online-Verkauf über deine Website kann dagegen als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr erfasst sein — also Navigation, Formulare, Authentifizierung, Zahlungsfunktionen und Bedienbarkeit deines Checkouts.

Zwei Filter entscheiden dabei, ob dieser Pfad für dich überhaupt greift:

  • Kaufen bei dir Verbraucher? Die E-Commerce-Regeln des BFSG knüpfen an den Abschluss von Verbraucherverträgen an. Ein reines B2B-Angebot kann anders zu beurteilen sein als ein öffentlich zugänglicher Checkout.
  • Bist du Kleinstunternehmen? § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, von den Anforderungen aus — grundsätzlich weniger als zehn Beschäftigte plus Umsatz- oder Bilanzsummengrenze. Daraus wird aber schnell die falsche Verallgemeinerung: Die Ausnahme betrifft Dienstleistungen, nicht automatisch dein gesamtes Business. Bietest du daneben gesondert erfasste Produkte an, muss getrennt geprüft werden.

Und unabhängig von der gesetzlichen Pflicht lohnt sich eine saubere Trennung in deiner Kommunikation. Untertitel, Transkripte, ausreichende Kontraste oder Tastaturbedienbarkeit können dein Produkt für mehr Menschen zugänglich machen — das ist eine gute Produktentscheidung. „Das Gesetz verpflichtet mich dazu” ist eine andere Aussage und braucht eine belastbare rechtliche Grundlage.

International verkaufen heißt mehr als eine weitere Währung freischalten

Digitale Produkte wirken von Natur aus international.

Du produzierst den Kurs einmal und theoretisch kann ihn morgen jemand in Österreich, Frankreich, Kanada oder Australien kaufen.

Technisch ist das leicht.

Rechtlich und steuerlich ist es nicht automatisch dasselbe Geschäft.

Entscheide bewusst, welche Länder du aktiv ansprichst

Es macht einen Unterschied, ob ein einzelner Kunde aus einem anderen Land zufällig deine deutsche Sales Page findet oder ob du einen Markt aktiv bearbeitest.

Zum Beispiel durch:

  • Ads im Zielland
  • eine übersetzte Website
  • lokale Währungen
  • landesspezifische Sales Pages
  • lokale Influencer
  • gezieltes SEO
  • ausdrücklich beworbene internationale Verfügbarkeit

Gerade bei Verbraucherverträgen innerhalb der EU können zwingende Schutzregeln des Landes relevant werden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn du deine geschäftliche Tätigkeit auf dieses Land ausrichtest.

Eine Rechtswahl in deinen AGB kann den Verbraucher unter den Voraussetzungen von Art. 6 Rom-I-Verordnung nicht einfach um zwingende Schutzrechte bringen, die ohne Rechtswahl gelten würden.

Deshalb löst ein Satz wie

„Es gilt ausschließlich deutsches Recht“

nicht automatisch jede internationale Frage.

Umsatzsteuer hängt nicht nur vom Land ab

Auch steuerlich solltest du nicht einfach für jede Bestellung denselben Steuersatz einstellen.

Relevant können unter anderem sein:

  • Sitz deines Unternehmens
  • Land des Kunden
  • Verbraucher oder Unternehmer
  • Art der Leistung
  • Verkäufermodell

Ein automatisiert bereitgestelltes digitales Produkt kann steuerlich anders behandelt werden als eine individuell erbrachte Beratungsleistung.

Für bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze innerhalb der EU gibt es das One-Stop-Shop-Verfahren, über das entsprechende Umsatzsteuer zentral gemeldet werden kann.

[FACHPRÜFUNG STEUER]

Wenn du im eigenen Namen in mehrere Länder verkaufst, solltest du deshalb klären, wie deine konkreten Produkte steuerlich eingeordnet werden.

Im ablefy Reseller-Modell übernimmt die Reseller-Gesellschaft laut aktueller Produktinformation unter anderem Steuerberechnung, Rechnungsstellung und OSS-Meldungen für ihre Verkäufe.

Prüfe B2B nicht nur über das Feld „Firma“

Wenn deine steuerliche Behandlung davon abhängt, ob ein EU-Kunde Unternehmer ist, brauchst du auch einen belastbaren Prozess dafür.

Ein ausgefülltes Feld

„Unternehmen“

ist nicht automatisch dasselbe wie ein geprüfter Unternehmerstatus.

Je nach Geschäft kann beispielsweise eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer relevant sein.

Das gehört deshalb ebenfalls in dein Checkout- und Steuerkonzept, bevor du systematisch internationale B2B-Verkäufe aufbaust.

Denk auch an deine Daten

Internationalisierung betrifft außerdem nicht nur deine Käufer.

Vielleicht sitzen deine Kunden in Deutschland, ihre Daten werden aber über mehrere internationale Tools verarbeitet.

Oder du öffnest dein Angebot für einen neuen Markt und nutzt dort andere Zahlungs-, Webinar- oder Marketinganbieter.

Die DSGVO enthält für Übermittlungen personenbezogener Daten in Länder außerhalb des EU-/EWR-Raums eigene Anforderungen.

Deshalb solltest du bei internationalem Wachstum zwei Karten nebeneinanderlegen:

Wo sitzen meine Kunden?

und

Wo fließen ihre Daten hin?

Öffne neue Märkte bewusst

Der sinnvollere Ablauf lautet deshalb nicht:

Währung freischalten → Ads starten → später prüfen, was gilt.

Sondern:

  1. Zielland bestimmen.
  2. Prüfen, ob du Verbraucher, Unternehmer oder beide ansprichst.
  3. Vertrags- und Verbraucherrecht einordnen.
  4. Steuerlogik klären.
  5. Datenflüsse prüfen.
  6. Checkout und Kommunikation anpassen.
  7. Erst dann aktiv skalieren.

Du musst nicht jeden theoretisch möglichen Käufer weltweit vorab juristisch analysieren.

Aber sobald du einen Markt gezielt erschließt, sollte dein rechtliches und steuerliches Setup mitwachsen.

Häufige Fragen zu Online-Kursen und Recht

Braucht jeder Online-Kurs eine ZFU-Zulassung?

Nein.

Entscheidend ist nicht, ob du dein Produkt „Online-Kurs“ nennst, sondern ob die Merkmale des Fernunterrichts nach § 1 FernUSG erfüllt sind.

Dabei geht es insbesondere um entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten, die Form der räumlichen beziehungsweise zeitlichen Trennung und eine mögliche Lernerfolgskontrolle.

Ein Self-Paced-Kurs ohne fachliche Betreuung kann deshalb anders zu beurteilen sein als dasselbe Produkt mit Q&A, individuellem Feedback und regelmäßiger Aufgabenbesprechung.

Bei Mischmodellen solltest du das konkrete Angebot prüfen, statt dich auf eine einzelne Faustregel zu verlassen.

Gilt das FernUSG auch für B2B-Coachings?

Es kann gelten.

Der BGH hat 2025 klargestellt, dass die Anwendung des FernUSG nicht allein daran scheitert, dass der Teilnehmer Unternehmer ist. Auch B2B-Verträge können grundsätzlich erfasst werden.

Das bedeutet aber nicht, dass jedes B2B-Coaching automatisch Fernunterricht ist.

Auch dort müssen die weiteren gesetzlichen Merkmale erfüllt sein.

„Ich verkaufe nur an Unternehmer“ ist deshalb kein automatischer ZFU-Ausschluss.

Kann ich das Widerrufsrecht ausschließen, wenn mein Kurs sofort freigeschaltet wird?

Nicht pauschal.

Bei nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellten digitalen Inhalten kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen mit Beginn der Vertragserfüllung vorzeitig erlöschen.

Dafür verlangt das Gesetz unter anderem entsprechende ausdrückliche Erklärungen des Verbrauchers.

Bei Dienstleistungen gelten andere Regeln.

Deshalb sollte ein zwölfwöchiges Coaching mit sofort freigeschalteter Videobibliothek nicht einfach mit derselben Standard-Checkbox behandelt werden wie ein reiner Download.

Bin ich mit einem Reseller-Modell automatisch rechtlich abgesichert?

Nein.

Im ablefy Reseller-Modell übernimmt die Reseller-Gesellschaft aktuell unter anderem Zahlungseinzug, Umsatzsteuerberechnung, Rechnungsstellung, OSS-Meldungen und Mahnwesen.

Das nimmt dir operative Aufgaben ab.

Es beantwortet aber nicht automatisch:

  • ob dein Angebot unter das FernUSG fällt
  • ob deine Marketing-Claims zulässig sind
  • ob du Rechte an allen Kursinhalten besitzt
  • oder ob deine eigenen Tracking-, Webinar- und Community-Prozesse datenschutzrechtlich sauber eingerichtet sind

Der Reseller übernimmt Teile des Verkaufsprozesses. Die rechtliche Gestaltung deines konkreten Angebots musst du trotzdem prüfen.

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