Kleinunternehmerregelung: Grenzen und Voraussetzungen

Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuer. Wer sie nutzt, weist auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, führt keine ab und gibt keine Voranmeldung ab. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Seit 2025 gilt sie, wenn dein Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt.

Auf einen Blick

Wer kann die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Die Kleinunternehmerregelung kannst du nutzen, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Neu gegründete Unternehmen starten seit 2025 automatisch als Kleinunternehmen, solange sie im ersten Jahr unter 25.000 Euro bleiben.

Was passiert, wenn du die Grenze überschreitest?

Überschreitest du im laufenden Jahr die 100.000 Euro, endet die Regelung sofort. Ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, giltst du als regelbesteuert und weist Umsatzsteuer aus. Die vorherigen Umsätze bleiben steuerfrei. Überschreitest du nur die Vorjahresgrenze von 25.000 Euro, wechselst du zum 1. Januar des Folgejahres in die Regelbesteuerung.

Was ist der Unterschied zur Regelbesteuerung?

Als Kleinunternehmer:in berechnest du keine Umsatzsteuer und kannst keine Vorsteuer abziehen. In der Regelbesteuerung weist du Umsatzsteuer aus, führst sie ab und ziehst im Gegenzug die Vorsteuer aus deinen Ausgaben ab. Für Kund:innen ohne Vorsteuerabzug wirkt die Kleinunternehmerregelung oft günstiger.

Merkmal

Kleinunternehmer:in

Regelbesteuerung

Umsatzsteuer auf Rechnungen

nein

ja

Vorsteuerabzug

nein

ja

Umsatzsteuer-Voranmeldung

nein

ja

Allgemeine Einordnung, keine Steuerberatung. Kläre deinen Einzelfall mit deiner Steuerberatung.

Praxisbeispiel für Kleinunternehmerregelung

Nora startet mit Online-Kursen und macht im ersten Jahr 18.000 Euro Umsatz. Sie nutzt die Kleinunternehmerregelung und schreibt Rechnungen ohne Umsatzsteuer, mit dem Hinweis auf §19 UStG. Läuft es im Folgejahr besser und sie überschreitet im Oktober die 100.000 Euro, weist sie ab diesem Umsatzlevel Umsatzsteuer aus.

ablefy-Einordnung

Verkaufst du im eigenen Namen über ablefy und nutzt die Kleinunternehmerregelung, weist du keine Umsatzsteuer aus. Im Reseller-Modell verkauft dagegen ablefy über die Tochtergesellschaft namotto als Unternehmen, dort wird die Umsatzsteuer unabhängig von deinem Kleinunternehmer-Status berechnet. Im Reseller-Modell kümmern wir uns um die Abführung der Umsatzsteuer.

Häufige Missverständnisse

  • „Die Grenze bezieht sich auf den Gewinn.” Nein. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz, nicht der Gewinn.
  • „Als Kleinunternehmer:in zahle ich gar keine Steuern.” Die Befreiung gilt nur für die Umsatzsteuer. Einkommensteuer und Gewerbesteuer fallen weiter an.
  • „Die alten Grenzen von 22.000 und 50.000 Euro gelten noch.” Seit 2025 gelten 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.

Häufige Fragen zu Verkaufsplattformen

Ohne Umsatzsteuer, mit einem Hinweis auf §19 UStG, zum Beispiel: „Gemäß §19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.”

Ja. Ein Verzicht lohnt sich oft bei hohen Ausgaben, weil du dann Vorsteuer abziehen kannst. Der Verzicht bindet dich für fünf Jahre.

Seit 2025 gibt es dafür ein eigenes EU-Meldeverfahren (§19a UStG). Für grenzüberschreitende B2C-Umsätze ist zusätzlich das OSS-Verfahren relevant.

Zur Ausstellung bist du nicht verpflichtet. Eingehende E-Rechnungen musst du aber empfangen und annehmen können.

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